Unser Honorar richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Dies bietet für Sie u.a. den Vorteil, dass unser Honorar von einer evtl. bestehenden Rechtsschutzversicherung voll getragen wird. Ausführliche Informationen zu diesem Gesetz und zur Gebührenberechnung nach dem RVG sind über die Bundesrechtsanwaltskammer zu erhalten.
Abweichende Gebührenvereinbarungen zum Beispiel nach Stunden oder auch Pauschalen sind jedoch im außergerichtlichen Bereich zulässig und möglich.
Für ein erstes Beratungsgespräch liegt die Gebühr zwischen 10,00 und maximal 190,00 EUR zzgl. MwSt. Bei Gesprächsbeginn kann dies sogleich abgeklärt werden. Überraschende Gebührenrechnungen nach einem kurzen Orientierungsgespräch werden Sie von uns nicht erhalten.
Falls Sie rechtsschutzversichert sind, beantragen wir gerne den Versicherungsschutz für Sie. In vielen Fällen, z.B. bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen oder falls sich der Gegner im Verzug befindet, müssen Ihnen die Kosten ohnehin von der Gegenseite erstattet werden.
Wenn sie einen Prozeß nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, so läßt sich für die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten Prozeßkostenhilfe beantragen. Wir können dies für Sie tun.
Wir sind gesetzlich verpflichtet, in gerichtlichen Verfahren mindestens die nach dem RVG geschuldeten Honorare abzurechnen. Die voraussichtlich entstehenden Kosten eines Zivilprozesses können Sie, wenn Ihnen der Streitwert der Angelegenheit bekannt ist, mit Hilfe des folgenden Kostenrechners selbst berechnen: